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Der Petitionsausschuss des baden-württembergischen Landtags hat eine Petition von Nachbarn gegen den Betrieb einer Amateurfunkanlage eines ortsansässigen Funkamateurs abgelehnt.

Die Nachbarn hatten dem Funkamateur u.a. vorgeworfen, dass seine Anlage Störungen verursacht, dass ein von ihm errichteter Gittermast das Wohngebiet "verschandelt" und dass von der Funkanlage gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgehen.

Zu den behaupteten Gerätestörungen heißt es im Abschlussbericht des Petitionsausschusses u.a.:

    "Anwohner haben festgestellt, dass elektrische Geräte und Anlagen, zum Beispiel Radio, Fernseher, Licht, WLAN und Mobilfunk, seit Inbetriebnahme der Anlage massiv gestört werden. Ein Teil der Petenten hat Störungen bereits 2010, nach dem Einzug in das neue Wohngebiet, festgestellt. Etwa 2011 hätten Störungen in Umfang, Intensität und Zeitdauer zugenommen. Einzelne Störungen dokumentierten die Petenten durch Protokolle und zum Teil durch Video-Aufnahmen. (...)"

Seit 2014 - so heißt es weiter - hätten sich Petenten beim Bürgermeisteramt, dem Amt für Bauen und Naturschutz und dem Umweltamt des Landratsamtes beschwert. Das Umweltamt habe die Beschwerden an die Bundesnetzagentur weitergeleitet. Die Petenten seien davon ausgegangen, dass die Amateurfunkanlage nicht nach den maßgebenden Vorschriften betrieben werde. Bisher gebe es dafür keine Belege.

Der Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur habe "die gemeldeten Störungen vor Ort umfangreich untersucht". Bei zwei der "störungsmeldenden Parteien" könne von "elektromagnetischen Unverträglichkeiten oder Funkstörungen" ausgegangen werden. Es müssten jedoch noch weitere geplante Messungen abgeschlossen und bewertet werden. Bei einer Familie in der Nachbarschaft des Funkamateurs werde eine "Messeinrichtung des Bundesnetzagentur betrieben, die Signale in den Amateurfunkbereichen automatisch registriere". Die Ergebnisse der Langzeitmessung würden als Nächstes "gesichtet und mit den vom Funkamateur erstellten Aufzeichnungen seiner Funkaktivität (Stationstagebuch) verglichen sowie zusätzlich auf zeitliche Übereinstimmung mit den Störungsaufzeichnungen der Nachbarn überprüft".

Zur angeblichen Verunstaltung der Umgebung durch den Gittermast führte der Petitionsausschuss u.a. folgendes aus:

    "(...) Nach der maßgebenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Verunstaltung vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, das heißt wesentlich ist. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine bauliche Anlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch die Funktionen des jeweils betroffenen Baugebietes zu berücksichtigen ist. Bei der Beurteilung dieser Merkmale ist weder auf die Ansicht eines ästhetisch besonders empfindsamen Menschen noch die eines Menschen, der ästhetischen Eindrücken gegenüber gleichgültig und unempfindlich ist, abzustellen; entscheidend ist vielmehr die Ansicht eines ästhetischen Eindrücken gegenüber offenen Betrachters, also eines sogenannten gebildeten Durchschnittsbürgers. (...)"

Es sei auch zu berücksichtigen, "dass es sich bei der Ausübung des Amateurfunks um eine Freizeitgestaltung handelt, die nach allgemeiner Rechtsauffassung des Baurechts damit auch dem Wohnen dient". Der Antennenmast befände sich in einem "festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet" und sei dort als Nebenanlage zulässig. Seine Proportionen würden "keinen Grad erreichen, um eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes (...) annehmen zu können".

Zur Frage des Gesundheitsschutzes verweist der Bericht des Petitionsausschusses ebenfalls auf die Bundesnetzagentur. Diese habe Messungen der elektrischen und der magnetischen Feldstärke in der Nachbarschaft vorgenommen, wobei die Amateurfunkanlage mit der höchstzulässigen Sendeleistung von 750 Watt betrieben wurde, Dabei seien alle Grenzwerte zum Personenschutz eingehalten worden. Auch habe der Funkamateur den Betrieb seiner Anlage ordnungsgemäß bei der Behörde angezeigt.

Der vollständige Bericht des Petitionsausschusses ist in der Drucksache 15/7382 des baden-württembergischen Landtages enthalten, die im Internet unter http://tinyurl.com/h8qmwtd heruntergeladen werden kann (ab Seite 10 im PDF).

(Quelle: funkamagzin)

 

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