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nur für Mitglieder....

vereinsinterner Bereich

Funkzentrum In Media e. V. - ein Verein wie viele andere ..... ?


"Ja" und auch "Nein".....!
Ja - natürlich ein Verein wie viele andere - im rechtlichen Sinne.
Wie ein Verein zu bilden ist und wie er grundsätzlich zu arbeiten hat, um als Verein mit allen Rechten und Pflichten zu gelten, ist nun mal in Rechtsvorschriften fixiert. Da müssen wir sein, wie alle anderen.
Aber was unser Zweck und unsere Ziele sind , da möchten wir schon aus der üblichen Vereinsmeierei herausragen. Nein - hier wollen wir anders sein.
Es hebt sich sofort die Frage: Wieso, warum ? Was treibt uns dazu?
Erst mal die kurze Antwort: Idealismus und die Erfahrungen mit den Umständen, Gegebenheiten, dem Etablierten. Wir sind so unverschämt und wollen unsere Träume, unsere Visionen selbst realisieren!
Was die Mitglieder des Vereins verbindet ist das gemeinsame Interesse an der technischen und organisatorischen Art und Weise der Übertragung von Informationen aller Art über Funkwellen - kurz gesagt : das Interesse am Funken.
Wenn man mal darüber nachdenkt, was heut' zu Tage alles per Funk realisiert wird, dann wird man schnell die ungeheure Bedeutung dieser Problematik erkennen.
Ja, auch das ist richtig: Es ist ein nicht ganz einfaches Thema. Man braucht schon ein paar Voraussetzungen. Und dummerweise sind das gerade Themen, die einem in der Schule oder während irgend einer anderen Ausbildung meistens mächtig viel Probleme bereitet hatte, nämlich Mathematik, Physik und Chemie. Aber  - eins können Sie mir glauben, wenn man die Dinge in der Hand halten kann, über die gerade theoretisiert wird im Unterricht, wenn man mit eigenen Augen sieht, was geschieht, wenn man es vielleicht selber zusammengebaut hat und es auch noch funktioniert, dann wird man es sofort begreifen und nie wieder vergessen. Ok, ich will damit nur sagen, dass Angst vor eventuellem Unwissen und Nichtverstehen unbegründet ist.
Und dann gibt es noch jede Menge Querverbindungen zu anderen verdammt interessanten Themen, die uns bewegen. Man kann sagen vom Erdinnern über die Atmosphäre bis zum äußeren Weltraum reicht die Spannweite unserer Themen.
Das einzige was uns begrenzt ist die Zeit. Auf diesem Planeten dauert der Tag nur 24 Stunden. Das kann manchmal ein Problem sein!
Das einzige was zählt, ist das wirkliche Interesse. Und wenn wir uns was wünschen könnten, dann würden wir uns einen Traum dazu wünschen, eine Vision, die uns fesselt und zugleich weiter treibt. Und - ihr glaubt es nicht, wie nahe ein Traum der Realität kommen kann....... !

Stand 11.11.2006

Dieses Vereinsreglement soll Auskunft geben über das Gefüge und den demokratischen Aufbau unseres Vereins.

Die Texte sind redaktionell im Hinblick auf das neue Amateurfunkrecht und die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur überarbeitet worden.

Allen neu eingetretenen Mitgliedern soll dieses Grundlage und Richtlinie für die Mitarbeit im aktiven Vereinsleben sein.

FuZ In Media e. V.        

Funkzentrum In Media e. V. (FuZ)

(Stand 09.12.2006)

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Funkzentrum In Media e. V." . Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist unter der Nummer 26031B in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung der technikgestützten Informationsübertragung 
und -verarbeitung mit amateurmäßigen Mitteln, insbesondere dem Amateurfunk

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des   
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der technikgestützten Informationsübertragung 
und -verarbeitung mit amateurmäßigen Mitteln, insbesondere dem Amateurfunk.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung
a) von Wissenschaft und Forschung,
b) der Unterstützung der behörden beim Aufbau von Nachrichtenverbindungen in Katastrophenfällen, und zwar unter Ausschluss gesellschaftlicher Unterschiede sowie politischer, militärischer oder kommerzieller Zwecke.
3. Aufgabe des Vereins ist es, seine Mitglieder zu befähigen, diese Ziele verwirklichen zu können.
Dazu gehören insbesondere
a) technische Studien und die Ausbildung für alle Bereiche des amateurmäßigen Sende- und  Empfangswesens (Übertragung von Daten, Zeichen, Sprache, Bildern und Fernschrift im LW-, KW-, UKW- und Gigahertz-Bereich und über eigene Satelliten), die Entwicklung neuer Sende- und Betriebsarten sowie deren Energieversorgungssysteme,
b) die Pflege der Freundschaft zwischen den Interessenten und Förderern der technikgestützten Informationsübertragung  und -verarbeitung mit amateurmäßigen Mitteln, insbesondere den Funkamateuren des In- und Auslandes, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, der Kultur und der Völkerverständigung,
c) die Unterstützung wissenschaftlicher, technischer und sozialer Institutionen zur Förderung des nationalen Ingenieurwesens durch Beobachtungen und Versuche sowie die Herstellung von Nachrichtenverbindungen in Notfällen und die internationale Hilfe auf dem Funkweg,
d) die Förderung und Betreuung der jugendlichen Mitglieder unter Beachtung der Jugendschutzbestimmungen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen der Jugendpflege,
e) die Durchführung von funksportlichen Aktivitäten sowie Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung, der Schulung und des Trainings auf funksportliche Wettbewerbe,
f) die besondere Unterstützung von Blinden und Körperbehinderten in ihrer Vereinstätigkeit,
g) die Zusammenstellung von technischen und betrieblichen Informationen als auch von Ergebnissen auf dem Gebiet der Forschung aus dem In- und Ausland und Verbreitung der Informationen in Rundsprüchen und anderen mediengetragenen Formen der Öffentlichsarbeit
h) Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Vereinigungen der Interessenten und Förderern der technikgestützten Informationsübertragung  und
-verarbeitung mit amateurmäßigen Mitteln, insbesondere den Funkamateuren (z.B.JAIG, DARC u.a.)

§ 3 Mitgliedschaft im Verein
1. Mitglieder des Vereins können werden
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

2. Die Mitgliedschaft kann bestehen als
a) ordentliches Mitglied,
b) korporatives Mitglied,
c) förderndes Mitglied,
d) Ehrenmitglied.

3. a) Ordentliche Mitglieder sind Personen zu 1 a), die nach § 5 die Mitgliedschaft erwerben.
b) Korporative Mitglieder sind Personen zu 1b), die einen Aufnahmeantrag an die Mitgliederversammlung gestellt haben und von dieser aufgenommen werden.
Korporative Mitglieder sind andere Vereine oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen und ihre Verbundenheit mit der Zielsetzung des Vereins durch ihre Mitgliedschaft betonen wollen.
c) Fördernde Mitglieder sind Personen zu 1a) und 1b), die an die Mitgliederversammlung einen Aufnahmeantrag stellen, um die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme.
d) Ehrenmitglieder sind Personen zu 1a), die von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden.

4. Mit dem Erwerb und der Ausübung der Mitgliedschaft übernimmt es das Mitglied, sich die Ziele des FuZ zum Wohl des Vereinszweckes zu Eigen zu machen und die geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

§ 4 Vereinsabzeichen
Allen Mitgliedern ist für die Dauer ihrer Mitgliedschaft das Tragen des Vereinsabzeichens und sonstiger von der Mitgliederversammlung genehmigter vereinsinterner Abzeichen gestattet. Den Angehörigen korporativer Mitglieder steht das gleiche Recht zu, soweit es vereinbart ist.

§ 5 Aufnahme der ordentlichen Mitglieder
Die ordentliche Mitgliedschaft ist gegenüber der Mitgliederversammlung oder einem Vorstandsmitglied zu beantragen; bei Minderjährigen muss der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter gestellt sein. Die Aufnahme wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Beiträge
1. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Die Zahlungsmodalitäten regelt eine Beitragsordnung.

2. Korporative Mitglieder zahlen gleichfalls laufende Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der mit ihnen getroffenen Vereinbarung.

3. Fördernde Mitglieder zahlen oder leisten das, wozu sie sich bei der Aufnahme gegenüber dem Vorstand verpflichtet haben.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte. Das Erlöschen berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens 8 Wochen vor Ende des Kalenderjahres gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt werden.
3. Die Streichung kann bei einem Beitragsrückstand durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4. Ein Ausschluss kann insbesondere wegen Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins erfolgen. Der Ausschluss wird durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung auf der Grundlage eines Antrages beschlossen.
a) Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist den Betroffenen unter Angabe der einzelnen Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, mitzuteilen. Alle Mitteilungen und Erklärungen des Vereins ergehen gegenüber dem Mitglied an die Anschrift, die es dem Verein gegenüber zuletzt angegeben hat. Mit der Bekanntgabe der Einleitung des Ausschlussverfahrens an dem Betroffenen ruhen dessen Funktionen im Verein. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich innerhalb von einem Monat zu erklären.
b) Gegen Entscheidungen im Ausschlussverfahren durch die Mitgliederversammlungen steht dem Betroffenen das Recht zum einmaligen Einspruch zu. Der Einspruch muss spätestens einen Monat nach der Mitteilung des Ausschlusses der Mitgliederversammlung zugesandt werden.
c) Über den Einspruch entscheidet bei Ausschluss die Mitgliederversammlung. Die Entscheidungen über den Einspruch sind endgültig.

§ 8 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie müssen Vereinsmitglieder sein.

3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst bzw. eine Amateurfunkgenehmigung nach dem Gesetz über den Amateurfunk besitzen. Ausnahmen hiervon können durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden. Sie müssen ferner volljährig sein.


§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung  ist die Versammlung aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung  ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes
b) Bestellung zweier Rechnungsprüfer
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der
Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes
d) Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung 
e) Beschluss des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr und von Änderungen für das laufende Jahr 
f) Beschlussfassung über die Aufnahme korporativer Mitglieder und Genehmigung der mit ihnen
getroffenen Vereinbarungen 
g) Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes
h) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes 
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 
j) Ernennung zum Ehrenmitglied 
k) Beteiligung an anderen Vereinigungen und Institutionen 
l) Änderungen der Satzung und des Zwecks des Vereins
m) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
n) Entscheidung über die Beschlussfassung von Vertretern des FuZ In Media e.V. als Mitglieder von
Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen der FuZ in Media e.V. beteiligt ist.
3. Die Mitgliederversammlung  ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß zur Abstimmung aufgerufen wurde und wenn > 50% der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.

§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Mitglieder des Vorstandes die Vertretungsbefugnis nur ausüben, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis legt der Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode auf seiner ersten Sitzung fest. Der Vorstand kann, falls erforderlich, eine Änderung der Vertretungsbefugnis vornehmen.
2. Die Mitgliederversammlung  wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe, dass das Amt fortdauert, bis ein anderer Vorstand gewählt ist.
3. Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte sowie für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zur Mitarbeit kann er besondere Beauftragte berufen. Er überwacht die Geschäfte, soweit sie dem Geschäftsführer oder besonderen Beauftragten übertragen sind.


§ 11 Die Versammlungen der Mitglieder - Mitgliederversammlung -
1. Die Mitgliederversammlung tagt jährlich zweimal, wobei in jeder Jahreshälfte je eine Mitgliederversammlung stattfindet. Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorstand zwei Monate vorher. Die Tagesordnung ist einen Monat vorher den Teilnehmern schriftlich bekannt zu geben. Zur Wahrung der Schriftform ist die Einladung per Telefax oder E-Mail ausreichend. Dies gilt nicht, falls ein Empfänger dem Versand per E-Mail oder Fax im Voraus widerspricht.
2. In besonderen Fällen können weitere Versammlungen vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen werden. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt. Für die weiteren Versammlungen gilt eine Einberufungsfrist von acht Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung fasst seine Beschlüsse durch Abstimmung. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Haushaltsplan ist Dreiviertelmehrheit erforderlich.
4. Der Vorstand kann weitere nicht stimmberechtigte Teilnehmer zur Mitgliederversammlung einladen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
5. Ist ein Mitglied verhindert, an der Versammlung teilzunehmen, so kann es durch ein anderes Mitglied vertreten werden.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Dringlichkeitsanträge können nur durch Mehrheitsbeschluss während der Versammlung zugelassen werden.
Anträge zur Satzung, Vereinsordnungen (Geschäftsordnung, Wahlordnung und Beitragsordnung) und Beschlussfassung von Vertretern des FuZ In Media e.V. als Mitglieder von Gesellschafterversammlungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann bei besonderen Anlässen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
8. Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzustellen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.


§ 12 Rechnungslegung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Vereinsorganisation die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gewährleisten. Die Bestimmungen über Gemeinnützigkeit (vergl. § 13) sind maßgebend.
3. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand ein Inventar aufzustellen und die dafür erforderlichen Bestandsaufnahmen durchzuführen. Aufgrund des Inventars und der Buchführung hat der Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu erstellen (Bilanz sowie Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung) sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ist in der Vereinsschrift bzw. in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Weise zu veröffentlichen.
4. Über den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht ist auf der Mitgliederversammlung in der ersten Jahreshälfte abzustimmen.


§ 13 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins wiedersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 14 Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
3. Die Vereinsorgane können Verpflichtungen nur im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes eingehen. Dies gilt im Innen - wie im Außenverhältnis.

§ 15 Auflösung
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von 50% der Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von Dreiviertel in der Mitgliederversammlung notwendig. Die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 16 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung in den Rundsprüchen per Funk oder durch Rundschreiben / Rund-Mails an die Organe und Mitglieder des Vereins.


Diese Satzung ist am 09.12.2006 vom Verein aufgestellt worden und am  16.01.2007  in Kraft getreten. Sie ersetzt damit die Fassung vom 01.09.2006.

 

Als Gründungsmitglieder zeichnen:

Willfried Pareigat

Thomas Schwant

Peter Kühne

Frank Petke

André Zwadlo

Gaston Rösner

Peter Oltsch

 

 

1. Mitgliedschaft

1.1. Aufnahmeverfahren

1.1.1. Aufnahmeantrag
Die Mitgliedschaft im FuZ In Media e. V. wird beantragt mit einem Aufnahmeantrag. Hierfür ist die Abgabe einer Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erforderlich (Anlage zur GO). Im Ausland lebende Personen können die Aufnahme unmittelbar bei der Geschäftsstelle des FuZ In Media e. V. beantragen.

1.1.2. Entgegennahme
Über die Entgegennahme der Beitrittserklärung befindet die den Antrag entgegennehmende Stelle. Der Antragsteller erhält eine Durchschrift der Beitrittserklärung. Soll eine Aufnahme des Antragstellers nicht erfolgen, so ist der Beitrittserklärung eine entsprechende Begründung beizufügen.

1.1.3. Aufnahmegebühr
Mit der Entgegennahme der Beitrittserklärung wird eine Aufnahmegebühr je nach Maßgabe der Beitragsordnung (BO) des FuZ In Media e. V. erhoben. Die Aufnahmegebühr verbleibt bei der entgegennehmenden Stelle.

1.1.4. Aufnahmetermin
Die Aufnahme kann zu jedem 1. eines Kalendermonats erfolgen.

1.1.5. Mitgliedsausweis und Beitragsrechnung
Die Beitrittserklärung ist unverzüglich dem zuständigen Vorstandsmitglied des FuZ In Media e. V. zu übermitteln. Über die Aufnahme entscheidet nach § 5 der Satzung der Vorstand. Nach erfolgter Aufnahme erhält das neue Mitglied die Beitragsrechnung, einen Mitgliedsausweis und das Vereinsreglement.

1.2. Beiträge
Für die Beitragszahlung gilt die Beitragsordnung (BO).

1.3. Mitgliedsrechte
Nach Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung von der Geschäftsstelle hat das Mitglied Anrecht auf die Teilnahme an allen Leistungen des Vereins und kann seine Mitgliedsrechte im Verein wahrnehmen.

 

2. Beendigung der Mitgliedschaft

2.1. Austritt
Bei Austritt nach § 7 Absatz 2 der Satzung werden vorausgezahlte Beiträge nicht zurückerstattet. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Leistungen des FuZ In Media e. V. .

2.2. Streichung
Die Streichung der Mitgliedschaft nach § 7 Absatz 3 der Satzung kann nach erfolgloser zweiter Mahnung des fälligen Beitrages vom Vorstand vorgenommen werden.. Als Zeitpunkt für die Streichung wird der Ablauf von vier Wochen nach Versand der zweiten Mahnung festgelegt. Damit erlöschen alle Leistungen des Vereins.

2.3. Ausschluss
Im Falle eines Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung erlöschen mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses (§ 7 Absatz 4 c der Satzung) alle Leistungen des Vereins.

2.4. Allgemein
In jedem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft ist jede Form von Vereinseigentum zurückzugeben.
Die Rückgabe wird durch den Empfänger quittiert.

 

3. Mitgliedsunterlagen

3.1. Benachrichtigungen
Über die Veränderungen im Mitgliederbestand gemäß Pkt. 2 der GO wird jeweils auf den Mitgliederversammlungen per 01.01. und per 01.07. eines jeden Jahres die Mitgliederzugehörigkeit zum Verein festgestellt und verkündet.

3.2. Änderung von Mitgliedsdaten
Jedes einzelne Mitglied hat in seinem eigenen Interesse Änderungen in seinen Daten (Adressenänderung, Rufzeichenänderung, Änderung des Beitrags, Änderung der email-Adresse) alsbald dem Vorstand des FuZ In Media e. V. bekannt zu geben.

 

4. Mitgliederversammlung

4.1. Tagesordnung
Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 11 Ziffer 1 der Satzung muss die Anträge, über die abgestimmt werden soll, enthalten sowie einen Tagesordnungspunkt "Allgemeine Aussprache". Zu diesem Tagesordnungspunkt können Anregungen und Anfragen an den Vorstand und an die Versammlung gerichtet werden, jedoch sind keine Beschlussfassungen möglich.

4.2. Protokoll
Das Protokoll der Mitgliederversammlung gemäß § 11 Ziffer 8 der Satzung ist bis spätestens 6 Wochen nach der Versammlung zu fertigen und zu veröffentlichen.
Erfolgt ein Einspruch gemäß Ziffer 4.3. dieser Geschäftsordnung, so ist das Protokoll nach Aufforderung innerhalb 14 Tagen dem Vorstand vorzulegen.

4.3. Einsprüche
Einsprüche gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nur möglich, wenn Verstöße gegen das Vereinsreglement vorliegen. Einsprüche können nur bis 14 Tage nach Beschlussfassung mit Begründung schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des Rechtsweges.


5. Vereinsvorstand

5.1. Zusammensetzung und Wahl
Der Vereinsvorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden (VV) und einem Stellvertreter (st.VV). Weitere ordentliche Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Für die gemäß §§ 9 u.10 der Satzung vorzunehmende Wahl gelten die Bestimmungen der Wahlordnung des Vereins.

5.2. Sitzungen des Vereinsvorstandes
Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom VV einberufen werden. Darüber soll ein Protokoll angefertigt werden. Stimmberechtigt sind alle gewählten Vorstandsmitglieder.

5.3. Interessenvertretung des Vereins
Der Vorsitzende vertritt die Interessen des Vereins. Im Verhinderungsfall übernimmt diese Aufgaben sein Vertreter.

 

6. Finanzwesen

6.1. Beitragsanteile und Eigenmittel
Zur Bestreitung seiner Auslagen erhält der Verein für das Kalenderjahr einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsanteil. Der Vorstand ist über die vorhandenen Finanzmittel allein verfügungsberechtigt.

6.2. Ausgaben des Vereins
Die Ausgaben des Vereins müssen sich im Rahmen der vorhandenen Mittel bewegen.
Der Vorstand ist zu einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung verpflichtet, aus der Einnahmen und Ausgaben, sowie das jeweilige Sachvermögen jederzeit klar erkennbar sind .

6.3. Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Seinen Mitgliedern gegenüber ist der Vereinsvorstand zur jährlichen Rechnungslegung gemäß § 12 der Satzung verpflichtet. Zur Prüfung der Rechnungslegung werden von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungslegung bildet die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
Die von den Prüfern unterschriebene, geprüfte Rechnungslegung sowie eine Aufstellung über das Sachvermögen sind zu den Akten zunehmen und so abzulegen, dass sie jeder Zeit einsehbar sind. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


7. Anträge zur Geschäftsordnung

Anträge zur Geschäftsordnung sind solche Anträge, die sich auf das Verfahren bei der Beratung und Beschlussfassung innerhalb der Mitgliederversammlung beziehen. Die Mitglieder der Versammlung sind berechtigt, sich zu jeder Zeit während der Sitzung mit Anträgen zur Geschäftsordnung zu Wort zu melden. Die Worterteilung hat unverzüglich zu erfolgen. Der Versammlungsleiter hat unmittelbar nach dem Antrag zur Geschäftsordnung das Wort zur Gegenrede zu erteilen. Gegen den Antrag zur Geschäftsordnung darf nur einmal das Wort erteilt werden. Der Versammlungsleiter lässt unmittelbar nach der Gegenrede über den Antrag zur Geschäftsordnung abstimmen. Eine Abstimmung erfolgt auch dann, wenn keine Gegenrede erfolgt ist.


8. Beratung von Anträgen

Es berät der Vorstand. Zur Beratung ist jeder Antrag zu stellen, über den ein Beschluss gefasst werden soll. Zur Begründung des Antrages ist zunächst dem Vorstand vom Versammlungsleiter das Wort zu erteilen.


9. Protokoll über die Mitglieder- bzw. Wahlversammlung

Über den wesentlichen Inhalt der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und spätestens sechs Wochen nach der Versammlung für alle Mitglieder des FuZ In Media e. V. elektronisch bereit zu stellen.
Aus diesem Protokoll muss mindestens ersichtlich sein, wer in der Versammlung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen (bei Wahlversammlungen) vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten.
Aussagen, die während einer beschlussfähigen Versammlung des Vereins durch ein stimmberechtigtes Mitglied des Vereins getätigt wurden, sind auf dessen Antrag als Anlage dem Protokoll beizufügen. Die Formulierung durch den Antragsteller hat schriftlich zu erfolgen.


10. Der Vorstand

10.1. Zusammensetzung und Aufgaben
Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Vorstandes sind in den §§ 10 und 12 der Satzung des Vereins festgelegt. Im Nachfolgenden ist ein Mindestkatalog der Aufgaben des Vorstandes wiedergegeben, der jederzeit ergänzt werden kann:
Allg. Repräsentation des Vereins nach außen hin
Vertretung des Vereins gem. BGB
Vertretung des Vereins gegenüber dem DARC und dem RTA
Vertretung des Vereins im Ausland
Koordinierung der Vorstandsaktivitäten
Interne und externe Information der Vereinsgremien und Funktionsträger
Aufsicht / Anleitung der Geschäftsstelle
Wahrnehmung von Entscheidungsaufgaben im Rahmen der geschäftsführenden Tätigkeiten
Einbringung und Vollzug des Haushaltes
Vertretung des Vereins gegenüber Politik, Verwaltung usw.

10.1.1. Funktionsbezeichnung der Vorstandsmitglieder im Ausland
Im Verkehr mit dem Ausland können sich die Vorstandsmitglieder President oder Vicepresident (englische Schreibweise) nennen.

10.1.2. Aufgaben und Geschäftsfelder des Vorstandes
Der Vorstand nimmt auf seiner ersten Sitzung eine Aufteilung der Aufgaben für die laufende Wahlperiode vor.
Es sind dies insbesondere:
Technik, Funkbetrieb, Funkverwaltungsfragen, Öffentlichkeits- und Pressearbeit, Vereinsverwaltung, Aus- und Fortbildung.
Bei Bedarf kann der Vorstand die Aufgabenverteilung durch Vorstandsbeschluss ändern. Die Aufgabenverteilung erfolgt nach dem Katalog „Aufgabe des Vereins...“ in § 2 Ziffer 3 der Satzung. Zugleich ist ein für Haushalt und Geschäftsstelle zuständiges Vorstandsmitglied festzulegen.

10.2. Beschlüsse des Vorstandes
Beschlüsse des Vorstandes werden in schriftlicher Form oder auf Sitzungen gefasst. Vorstandssitzungen sind 14 Tage vorher bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, schriftlich einzuberufen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das die Sitzung einberufene Vorstandsmitglied. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.

10.3. Geschäftsführung
Zur Führung der laufenden Geschäfte oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben erforderliche Mitarbeiter können vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eingesetzt werden.

10.4. Haushaltsführung
Der Vorstand ist im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes über die Mittel des Vereins allein verfügungsberechtigt. Seine Ausgaben müssen belegt sein. Für Ausgaben, die den Haushaltsplan überschreiten, bedarf der Vorstand der vorhergehenden Zustimmung der Mitgliederversammlung. Alles weitere regelt eine Beitragsordnung.


11. Fristen und Schrifterfordernis bei Einladungen, Beschlüssen, Protokollen und Mitteilungen

1. In allen Fällen, in denen Satzung, Wahlordnung und diese GO die Schriftform für Einla-dungen, Beschlüsse, Protokolle und Erwiderungen vorschreiben, ist die Schriftform auch durch den fristgerechten Versand durch E-Mail und Fax gewahrt.
2. Der Nachweis der Fristwahrung erfolgt durch Vorlage des Faxprotokolls oder der E-Mail.


12. Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 08.11.2006 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Geschäftsordnung vom 01.Januar 2000 außer Kraft gesetzt.

 

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