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Der Empfang und das Sichtbarmachen von Flugzeugpositionsdaten stellt kein verbotenes "Abhören" im Sinne des § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dar. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln hervor, über den Rechtsanwalt Micheal Riedel in der Ausgabe 3/2010 der Zeitschrift "Funkamateur" berichtet. Der Fall hatte sich bereits im Jahre 2008 zugetragen: Anlässlich der HAM RADIO 2008 verbot die Bundesnetzagentur einem Händler den Vertrieb von Funkempfängern des Typs "SBS-1" der Firma Kinetic Avionics Products. Bei dem Gerät handelt es sich um einen Empfänger, mit dem Flugzeug-Transponderdaten (nicht der Sprechfunkverkehr) empfangen und die Positionen der Flugzeuge in Echtzeit auf einem Computer-Monitor - ähnlich wie auf einem Radarbildschirm - dargestellt werden können.

Die Bundesnetzagentur begründete das Vertriebsverbot unter anderem damit, dass die Benutzung des Gerätes gegen das im § 89 TKG festgelegte Abhörverbot verstoßen würde und damit strafbar sei.

Das Gericht teilte diese Ansicht nicht. Es wies vielmehr darauf hin, dass unter dem Begriff "Abhören" nach allgemeinem Sprachgebrauch "das unmittelbare Zuhören sowie das unmittelbare Hörbar-Machen einer Nachricht" verstanden wird. Maßgebend sei also "die tatsächliche akustische Wahrnehmbarkeit des durch Funkwellen übermittelten Inhalts". Diese "akustische Wahrnehmbarkeit" war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil die empfangenen Signale nur optisch auf dem Bildschirm angezeigt wurden.

Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass es durch eine Erweiterung der Software möglich ist, mit dem Gerät einen Scanner bzw. ein Funkgerät anzusteuern und dadurch auch den Flug-(Sprech-)Funk mitzuhören. In derartigen Fällen könne "unter Umständen ein Verstoß gegen § 89 TKG und andere Vorschriften vorliegen". (Anmerkung: Das Nachfolgemodell des "SBS-1" verfügt bereits über einen eingebauten Flugfunk-Empfänger.)

Der Volltext des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln ist im Internet unter http://tinyurl.com/1L1048-08 zu finden.

Aktenzeichen: 1 L 1048/08

(Quelle: funkmagazin)
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