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Verwaltungsgerichtshof Wien
Mit großem Interesse beobachtet die internationale Fachwelt die fernmelderechtliche Behandlung, wenn eine Überprüfung ergibt, dass das System zur Kommunikation über Stromleitungen (PLC) nicht den Anforderungen entsprechen könnte.

So hatte im Verlaufe des Instanzenweges das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) dem beschwerdeführenden PLC-Betreiber aufgetragen, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides durch Vornahme geeigneter technischer Maßnahmen die von ihm betriebene Powerline Kommunikationsanlage so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch von PLC ausgehenden funktechnischen Störungen gestört werden können. Am 9. Februar 2006 wird mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Wien (AW 2005/03/0038-4) dem Antrag des PLC-Betreibers auf seine Beschwerde hin, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt gegeben. Das bedeutet für diesen Fall des vorläufigen Rechtsschutzes, dass der PLC-Betreiber der Regelung des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im angefochtenen Bescheid zunächst nachkommen muss. Dem Beschluss zugrunde liegt die Untersuchung des Störpotenzials der gesamten Anlage und der Beurteilung seiner möglichen Auswirkungen und nicht etwa die von Fall zu Fall einzuleitende Beseitigung von Einzelstörungen. Im näheren Umfeld zu PLC-Geräten sei dabei auf Grund des gemessenen Störpotenzials mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen, Behinderungen und Unterbrechungen des Funkverkehr bewilligter Funkdienste zu rechnen und es könne nicht sichergestellt werden, dass ein sicherheitsrelevanter Funkdienst, der in Reichweite des PLC-Versorgungsgebietes betrieben werden müsse störungsfreien Funkverkehr abwickeln könne. Weitere Begründung des VwGH-Beschlusses (ohne Paragrafenangabe): Wie sich aus der Vielzahl von Bestimmungen des TKG 2003 (§§ ...) ergibt, liegt die Gewährleistung der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung sowie eines störungsfreien Fernmeldeverkehrs im öffentlichen Interesse, das (auch) von der belangten Behörde wahrzunehmen ist. Sicherheitsbezogene Funkdienste (und Funknavigationsdienste) unterliegen gegenüber sonstigen Funkdiensten in besonderem Maße einem Schutz vor funktechnischen Störungen (§§ ...). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Maßnahmen, welche dem Schutz eines Funkdienstes dienen, der im Sinne der Definition des Sicherheitsfunkdienstes laut Frequenzbereichszuweisungsverordnung „ständig oder vorübergehend wahrgenommen wird, um die Sicherheit menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten zu gewährleisten“, im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen sind. Im Hinblick darauf, dass Sicherheitsfunkdienste auch anlassbezogen – etwa in Notfällen – sowie mobil zum Einsatz kommen, kann es dabei auch nicht darauf ankommen, ob bereits konkrete Störungen von Sicherheitsfunkdiensten aufgetreten sind oder ob solche Dienste aktuell im Nahbereich der Anlagen, von denen die Störung ausgeht, betrieben werden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht statt zu geben.

(Quelle: DARC-Homepage)

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