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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 27. April 2012 den Widerspruch eines CB-Funkers gegen die geänderte CB-Funk-Allgemeinzuteilung (Verfügung 77/2011) kostenpflichtig zurückgewiesen. Der CB-Funker hatte seinen Widerspruch unter anderem damit begründet, dass von einem durchschnittlichen CB-Funk-Nutzer nicht verlangt werden könne, zu überprüfen, ob sein Funkgerät die in der CB-Funk-Allgemeinzuteilung vorgeschriebene maximale äquivalente Strahlungsleistung von 4 Watt ERP einhält. Er forderte, dass die zulässige Leistung - wie in der Vergangenheit - an der Antennenbuchse des Funkgeräts gemessen werden solle.

Die BNetzA störte sich in diesem Zusammenhang offenbar an dem Begriff "Funkgerät". In ihrem Widerspruchsbescheid schreibt sie dazu (Zitat):

Entgegen der Annahme des Widerspruchsführers enthält die Vfg. 77/2011 keine Inhalts- oder Nebenbestimmung, wonach die Frequenznutzer zu überprüfen haben, ob das von ihnen genutzte Funkgerät die in der CB-Funk-Allgemeinzuteilung vorgeschriebene maximale äquivalente Strahlungsleistung einhält.

Die Vfg. 77/2011 gibt zwar vor, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung 4 Watt ERP betragen darf. Wie der einzelne Frequenznutzer die Einhaltung dieser Vorgabe gewährleistet, steht indessen in seinem Ermessen. So ist z.B. eine Einhaltung der Strahlungsleistung möglich, indem ein entsprechend den Vorgaben der Allgemeinzuteilung hergestelltes Funkgerät genutzt wird."
(Zitat Ende)

Nach Auffassung der BNetzA ist es für die Rechtmäßigkeit von Frequenznutzungsbestimmungen unerheblich, ob die betroffenen Frequenznutzer deren Einhaltung selbst überprüfen können. Als Beispiel nennt die BNetzA die Nutzungsbestimmungen für WLAN-Geräte und Babyphone. Die Behörde meint, dass deren Einhaltung von den Nutzern in den meisten Fällen auch nicht überprüft werden könne. Dabei verkennt die Behörde, dass es sich bei diesen Geräten um "geschlossene Funksysteme" mit meist integrierter Antenne handelt, bei der die Einhaltung der Bestimmungen i.d.R. schon durch die Bauform gewährleistet ist. CB-Funk-Anlagen bestehen dagegen meist aus mehreren Komponenten, deren Parameter (insbesondere der Antennengewinn im konkreten Anwendungsfall) nicht immer bekannt sind. Einem technisch unvorbelasteten CB-Funker ist es unter diesen Voraussetzungen kaum möglich, den ERP-Wert seiner CB-Funk-Anlage zu ermitteln und damit die Einhaltung der Frequenznutzungsbestimmungen zu überprüfen.

Dies ist der BNetzA offenbar egal. Sie sieht als vorrangiges Ziel die "Sicherung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung". Im Widerspruchsbescheid der Behörde heißt es dazu (Zitat):

Die Rechtmäßigkeit von Frequenznutzungsbedingungen richtet sich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 TKG danach, ob diese zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlich sind. (...) Ob die Einhaltung einer Frequenznutzungsbestimmung vom einzelnen Frequenznutzer messtechnisch überprüft werden kann, ist nach dieser Norm nicht erheblich." (Zitat Ende, Hervorhebung durch uns)

Die Festlegung der zulässigen Strahlungsleistung in ERP begründet die BNetzA unter anderem mit der europäischen CEPT-ECC-Decision für den CB-Funk. Darin sei in Bezug auf die Sendeleistung von "maximum radiated power" die Rede und dies - so die Behörde - habe man in Form der ERP-Regelung umgesetzt.

Dass eine Umsetzung der CEPT-ECC-Decision auch anders möglich ist, zeigt die Schweiz: Dort wird für die Bemessung der Sendeleistung praxisgerecht der Wert an der Geräte-Antennenbuchse herangezogen.

Der vollständige Wortlaut des Widerspruchbescheids der BNetzA kann im Internet unter www.rzkh.de/bnetza_211a225ws001-2011a.pdf heruntergeladen werden. Der betroffene CB-Funker hat die Möglichkeit, gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln zu erheben.

(Quelle: funkmagazin)


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