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Ziemlich irritiert waren Polizeibeamte in der schleswig-holsteinischen Gemeinde Henstedt-Ulzburg, als sie einem Bürger eine Vorladung zur Zeugenvernehmung überbringen wollten.

Auf das Klingeln an der Wohnungstür öffnete niemand. Aber als die Beamten sich per Polizeifunk mit ihrer Zentrale in Verbindung setzen, hörten sie plötzlich ihre eigenen Stimmen lautstark aus der Erdgeschoßwohnung schallen. Als die Beamten dann noch durch das Wohnungsfenster eine Antenne zu erkennen glaubten, schlossen sie messerscharf, dass dort wohl jemand den Polizeifunk abhören müsse.

Eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Durchsuchung der Wohnung förderte denn auch einen Funkscanner zutage. Das Gerät wurde beschlagnahmt und den Besitzer erwartet jetzt ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das im Telekommunikationsgesetz festgelegte Abhörverbot.

Zum Abhörverbot:

§ 89 Telekommunikationsgesetz, Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.

Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.

§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.

Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

(Quelle: funkmagazin)

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