logo

emv-elektrosmogDas EMV - Referat berichtet:

Folgenträchtigster Gerichtsprozess gegen den bestimmungsgemässen Sendebetrieb der deutschen Amateurfunkstellen steht bevor .

Liebe yL und oM !
Mit dem Einverständnis des Klägers übersende ich als weitere Anlage den Abdruck des Widerrufes der BNetzA zu dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Kölner VG am 10.11.2006 geschlossenen Vergleich zu einer elektromagnetischen Unverträglichkeit bei einer Satellitenempfangsanlage in der Umgebung der Amateurfunkstelle des DARC-Mitgliedes Jörg Will, DL5IAH.

Mit dem Widerruf regt die BNetzA beim VG Köln an, zur Klärung der in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Zweifelsfragen ein Sachverständigengutachten einzuholen und wegen der Bedeutung der Angelegenheit und der -insbesondere tatsächlichen- Schwierigkeiten, die Rückübertragung auf die Kammer vorzunehmen.

 

Um es technisch verständlich zu sagen: Mit dem Widerruf strebt die BNetzA an, für alle künftig zu behandelnden Fälle elektromagnetischer Unverträglichkeiten infolge mangelhafter Störfestigkeit von Geräten, die elektromagnetische Umgebung um die Antennenanlage einer Amateurfunkstelle von den bisher zulässigen Feldstärken der Verordnung zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) von etwa 30V/m auf die Prüfpegel der Produktnormen für eine nicht immer zutreffende, vermutete elektromagnetische Umgebung von ~3V/m abzusenken, also um ca. 20 dB elektromagnetisch zu befrieden um sie mit 1/10 der elektrischen Feldstärke ~ 1/100 der Sendeleistung, für den Amateurfunkdienst unbrauchbar zu machen!

So wie die BNetzA vorzugehen gedenkt, ist nicht damit zu rechnen, dass die Entscheidung der untersten Verwaltungsgerichtsebene ein für beide Seiten zufriedenstellendes Ergebnis findet. Darüber hinaus soll offenbar die Grundlage geschaffen werden, die für den bestimmungsgemässen Betrieb erforderlichen Aussendungen von Amateurfunkstellen im EMVG-Entwurf 2007 den Störstrahlungen maschinentechnischer Anlagen gleichzustellen, um somit den Amateurfunkdienst in DL völkerrechtswidrig zugunsten minderwertiger fernöstlicher Billigimporte abschalten zu können.
Wie sonst wäre das Ansinnen des BNetzA Widerrufes zu verstehen ?

Nachdem der FUNKAMATEUR-Verlag die bisherigen Verfahrenskosten getragen hat, stellt sich dringlich die Frage, ob mit Rücksicht auf die unabsehbaren Folgen für den gesamten Amateurfunkdienst in DL von DARC-Seite nicht ebenfalls Verantwortung und Kosten im Sinne der Satzung mit zu tragen sind, obwohl der Amateurrat auf der Mitgliederversammlung im Frühjahr mit verständlicher Befürchtung auf die zu erwartende Mitgliederreaktion infolge der um immerhin 42 Cent pro Monat zu erwartende Beitragserhöhung, den Antrag des Distriktes Baden auf Abschluss einer Rechtsschutzversicherung abgelehnt hat !

Vy 73, Ulfried Ueberschar, DJ 6 AN DARC Referent EMV


(Quelle: Badenrundspruch für die Kalenderwoche 49/2006)

© 2024 Funkzentrum In Media e. V.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.