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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) räumt offenbar in ihrem Vorschriften-Dschungel auf: Mit Verfügung 61/2012 vom 19. September 2012 hat die Behörde die uralte "Zulassungsvorschrift für CB-Funkgeräte mit zusätzlicher Amplitudenmodulation für den Frequenzbereich 27000 kHz bis 27140 kHz (bis zu 12 Kanälen)" aus dem Jahre 1996 außer Kraft gesetzt. Die Inhalte dieser Vorschrift waren längst veraltet: Ein Zulassungsverfahren, wie es noch 1996 vorgeschrieben war, gibt es heute nicht mehr. Die Beschränkung auf 12 Kanäle AM wurde bereits im Mai 2005 aufgehoben; heute sind 40 Kanäle AM Standard.

Die BNetzA weist darauf hin, dass die Anforderungen an CB-Funkgeräte inzwischen in der Schnittstellenbeschreibung "SSB LA-NOE 102" beschrieben seien. Doch auch dieses Dokument ist nicht mehr ganz taufrisch - es stammt aus dem Jahre 2004. Die neuen, europäisch harmonisierten Sendeleistungsgrenzen für CB-Funkgeräte (4 Watt AM, 12 Watt SSB) sind darin noch nicht enthalten.

Die Schnittstellenbeschreibung richtet sich an die Hersteller von CB-Funkgeräten; für die Benutzer der Geräte ist sie nicht unmittelbar von Bedeutung.

(Quelle: funkmagazin)

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