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Die Änderungen zur Amateurfunkverordnung, kurz AFuV, werden am 31. August im Bundesgesetzblatt I Nr. 41 verkündet und treten am 1. September in Kraft.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen in Kurzform; Klasse E: Freigabe 1810-1850 kHz mit 100 W PEP, 1850-1890 75 W PEP, 1890-2000 kHz 10 W PEP, 80/15/10-m-Band 100 W PEP, 2 m/70 cm 75 W PEP, 10 GHz 5 W PEP. Zur Prüfung werden künftig erweiterte Kenntnisse in den Bereichen Betriebstechnik und Vorschriften gefordert. Die notwendigen Kenntnisse in Technik verbleiben auf dem bisherigen Niveau. Es wird die Möglichkeit der Aufstockung nach Klasse A durch eine zusätzliche Technikprüfung geschaffen. Die Änderungen für die Klasse A: Freigabe des Bereichs 7100 bis 7200 kHz (sekundäre Zuweisung) mit einer Ausgangsleistung von 250 W PEP und Freigabe des Frequenzbereichs um 50 MHz mit der Auflage zur Anzeigepflicht ortsfester Amateurfunkstellen. Die maximale Strahlungsleistung beträgt 25 W ERP. Es sind nur horizontal polarisierte Antennen zulässig. Der 6-m-Betrieb darf nur außerhalb der Schutzzonen erfolgen. Die Oktoberausgabe der CQ DL wird sich ausführlich mit den Änderungen zur Amateurfunkverordnung befassen. Geplant sind ein Interview mit dem Runden Tisch Amateurfunk sowie weitere funkbetriebliche und technische Artikel zum Thema.

(Quelle: DARC)

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