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Die Weltfunkkonferenz 2019 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) hat für den Amateurfunkdienst in Region 1 eine sekundäre Zuweisung im Frequenzbereich 50–52 MHz beschlossen. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat die Bundesnetzagentur gemäß Amtsblatt 24 vom 23.12.2020 eine erweiterte Nutzungsregelung für 50–52 MHz gestattet.

Die vorläufige Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz im Amateurfunk bis zum 31. Dezember 2021 im Rahmen der nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet:

Frequenzbereich: 50,000–52,000 MHz
Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich 50,000–50,400 MHz:
– 750 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A
– 100 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E
Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich 50,400–52,000 MHz:
25 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klassen A und E.
Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
Antennenpolarisation: horizontal
Kontestbetrieb: zulässig

Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt. Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen. Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung T/R 61-01 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungsinhaber der Klasse A und aller sonstigen geltenden Regelungen erfolgen.

Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Novizen-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung (05)06 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungsinhaber der Klasse E und aller sonstigen im Amateurfunk geltenden Regelungen erfolgen.

Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers.

Auf die Abgabe einer Betriebsmeldung zur Nutzung des 50-MHz-Frequenzbereichs, sowie auf die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit der Amateurfunkstelle während des Sendebetriebs wird bis auf Weiteres verzichtet.

Hinsichtlich der 50-MHz-Funkbaken mit Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV gilt die zuletzt mit Verfügung Nr. 64/2019 geänderte Verfügung Nr. 36/2006. Rufzeichenzuteilungen gemäß § 13 AFuV sind im Rahmen der Regelungen dieser Mitteilung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht zugestimmt werden.

(Quelle: DARC)

 

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