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1. Mitgliedschaft
1.1. Aufnahmeverfahren
1.1.1. Aufnahmeantrag Die Mitgliedschaft im FuZ In Media e. V. wird beantragt mit einem Aufnahmeantrag. Hierfür ist die Abgabe einer Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erforderlich (Anlage zur GO). Im Ausland lebende Personen können die Aufnahme unmittelbar bei der Geschäftsstelle des FuZ In Media e. V. beantragen.
1.1.2. Entgegennahme Über die Entgegennahme der Beitrittserklärung befindet die den Antrag entgegennehmende Stelle. Der Antragsteller erhält eine Durchschrift der Beitrittserklärung. Soll eine Aufnahme des Antragstellers nicht erfolgen, so ist der Beitrittserklärung eine entsprechende Begründung beizufügen.
1.1.3. Aufnahmegebühr Mit der Entgegennahme der Beitrittserklärung wird eine Aufnahmegebühr je nach Maßgabe der Beitragsordnung (BO) des FuZ In Media e. V. erhoben. Die Aufnahmegebühr verbleibt bei der entgegennehmenden Stelle.
1.1.4. Aufnahmetermin Die Aufnahme kann zu jedem 1. eines Kalendermonats erfolgen.
1.1.5. Mitgliedsausweis und Beitragsrechnung Die Beitrittserklärung ist unverzüglich dem zuständigen Vorstandsmitglied des FuZ In Media e. V. zu übermitteln. Über die Aufnahme entscheidet nach § 5 der Satzung der Vorstand. Nach erfolgter Aufnahme erhält das neue Mitglied die Beitragsrechnung, einen Mitgliedsausweis und das Vereinsreglement.
1.2. Beiträge Für die Beitragszahlung gilt die Beitragsordnung (BO).
1.3. Mitgliedsrechte Nach Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung von der Geschäftsstelle hat das Mitglied Anrecht auf die Teilnahme an allen Leistungen des Vereins und kann seine Mitgliedsrechte im Verein wahrnehmen.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
2.1. Austritt Bei Austritt nach § 7 Absatz 2 der Satzung werden vorausgezahlte Beiträge nicht zurückerstattet. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Leistungen des FuZ In Media e. V. .
2.2. Streichung Die Streichung der Mitgliedschaft nach § 7 Absatz 3 der Satzung kann nach erfolgloser zweiter Mahnung des fälligen Beitrages vom Vorstand vorgenommen werden.. Als Zeitpunkt für die Streichung wird der Ablauf von vier Wochen nach Versand der zweiten Mahnung festgelegt. Damit erlöschen alle Leistungen des Vereins.
2.3. Ausschluss Im Falle eines Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung erlöschen mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses (§ 7 Absatz 4 c der Satzung) alle Leistungen des Vereins.
2.4. Allgemein In jedem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft ist jede Form von Vereinseigentum zurückzugeben. Die Rückgabe wird durch den Empfänger quittiert.
3. Mitgliedsunterlagen
3.1. Benachrichtigungen Über die Veränderungen im Mitgliederbestand gemäß Pkt. 2 der GO wird jeweils auf den Mitgliederversammlungen per 01.01. und per 01.07. eines jeden Jahres die Mitgliederzugehörigkeit zum Verein festgestellt und verkündet.
3.2. Änderung von Mitgliedsdaten Jedes einzelne Mitglied hat in seinem eigenen Interesse Änderungen in seinen Daten (Adressenänderung, Rufzeichenänderung, Änderung des Beitrags, Änderung der email-Adresse) alsbald dem Vorstand des FuZ In Media e. V. bekannt zu geben.
4. Mitgliederversammlung
4.1. Tagesordnung Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 11 Ziffer 1 der Satzung muss die Anträge, über die abgestimmt werden soll, enthalten sowie einen Tagesordnungspunkt "Allgemeine Aussprache". Zu diesem Tagesordnungspunkt können Anregungen und Anfragen an den Vorstand und an die Versammlung gerichtet werden, jedoch sind keine Beschlussfassungen möglich.
4.2. Protokoll Das Protokoll der Mitgliederversammlung gemäß § 11 Ziffer 8 der Satzung ist bis spätestens 6 Wochen nach der Versammlung zu fertigen und zu veröffentlichen. Erfolgt ein Einspruch gemäß Ziffer 4.3. dieser Geschäftsordnung, so ist das Protokoll nach Aufforderung innerhalb 14 Tagen dem Vorstand vorzulegen.
4.3. Einsprüche Einsprüche gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nur möglich, wenn Verstöße gegen das Vereinsreglement vorliegen. Einsprüche können nur bis 14 Tage nach Beschlussfassung mit Begründung schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des Rechtsweges.
5. Vereinsvorstand
5.1. Zusammensetzung und Wahl Der Vereinsvorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden (VV) und einem Stellvertreter (st.VV). Weitere ordentliche Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für die gemäß §§ 9 u.10 der Satzung vorzunehmende Wahl gelten die Bestimmungen der Wahlordnung des Vereins.
5.2. Sitzungen des Vereinsvorstandes Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom VV einberufen werden. Darüber soll ein Protokoll angefertigt werden. Stimmberechtigt sind alle gewählten Vorstandsmitglieder.
5.3. Interessenvertretung des Vereins Der Vorsitzende vertritt die Interessen des Vereins. Im Verhinderungsfall übernimmt diese Aufgaben sein Vertreter.
6. Finanzwesen
6.1. Beitragsanteile und Eigenmittel Zur Bestreitung seiner Auslagen erhält der Verein für das Kalenderjahr einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsanteil. Der Vorstand ist über die vorhandenen Finanzmittel allein verfügungsberechtigt.
6.2. Ausgaben des Vereins Die Ausgaben des Vereins müssen sich im Rahmen der vorhandenen Mittel bewegen. Der Vorstand ist zu einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung verpflichtet, aus der Einnahmen und Ausgaben, sowie das jeweilige Sachvermögen jederzeit klar erkennbar sind .
6.3. Rechnungslegung und Rechnungsprüfung Seinen Mitgliedern gegenüber ist der Vereinsvorstand zur jährlichen Rechnungslegung gemäß § 12 der Satzung verpflichtet. Zur Prüfung der Rechnungslegung werden von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungslegung bildet die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes. Die von den Prüfern unterschriebene, geprüfte Rechnungslegung sowie eine Aufstellung über das Sachvermögen sind zu den Akten zunehmen und so abzulegen, dass sie jeder Zeit einsehbar sind. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
7. Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung sind solche Anträge, die sich auf das Verfahren bei der Beratung und Beschlussfassung innerhalb der Mitgliederversammlung beziehen. Die Mitglieder der Versammlung sind berechtigt, sich zu jeder Zeit während der Sitzung mit Anträgen zur Geschäftsordnung zu Wort zu melden. Die Worterteilung hat unverzüglich zu erfolgen. Der Versammlungsleiter hat unmittelbar nach dem Antrag zur Geschäftsordnung das Wort zur Gegenrede zu erteilen. Gegen den Antrag zur Geschäftsordnung darf nur einmal das Wort erteilt werden. Der Versammlungsleiter lässt unmittelbar nach der Gegenrede über den Antrag zur Geschäftsordnung abstimmen. Eine Abstimmung erfolgt auch dann, wenn keine Gegenrede erfolgt ist.
8. Beratung von Anträgen
Es berät der Vorstand. Zur Beratung ist jeder Antrag zu stellen, über den ein Beschluss gefasst werden soll. Zur Begründung des Antrages ist zunächst dem Vorstand vom Versammlungsleiter das Wort zu erteilen.
9. Protokoll über die Mitglieder- bzw. Wahlversammlung
Über den wesentlichen Inhalt der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und spätestens sechs Wochen nach der Versammlung für alle Mitglieder des FuZ In Media e. V. elektronisch bereit zu stellen. Aus diesem Protokoll muss mindestens ersichtlich sein, wer in der Versammlung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen (bei Wahlversammlungen) vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Aussagen, die während einer beschlussfähigen Versammlung des Vereins durch ein stimmberechtigtes Mitglied des Vereins getätigt wurden, sind auf dessen Antrag als Anlage dem Protokoll beizufügen. Die Formulierung durch den Antragsteller hat schriftlich zu erfolgen.
10. Der Vorstand
10.1. Zusammensetzung und Aufgaben Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Vorstandes sind in den §§ 10 und 12 der Satzung des Vereins festgelegt. Im Nachfolgenden ist ein Mindestkatalog der Aufgaben des Vorstandes wiedergegeben, der jederzeit ergänzt werden kann: Allg. Repräsentation des Vereins nach außen hin Vertretung des Vereins gem. BGB Vertretung des Vereins gegenüber dem DARC und dem RTA Vertretung des Vereins im Ausland Koordinierung der Vorstandsaktivitäten Interne und externe Information der Vereinsgremien und Funktionsträger Aufsicht / Anleitung der Geschäftsstelle Wahrnehmung von Entscheidungsaufgaben im Rahmen der geschäftsführenden Tätigkeiten Einbringung und Vollzug des Haushaltes Vertretung des Vereins gegenüber Politik, Verwaltung usw.
10.1.1. Funktionsbezeichnung der Vorstandsmitglieder im Ausland Im Verkehr mit dem Ausland können sich die Vorstandsmitglieder President oder Vicepresident (englische Schreibweise) nennen.
10.1.2. Aufgaben und Geschäftsfelder des Vorstandes Der Vorstand nimmt auf seiner ersten Sitzung eine Aufteilung der Aufgaben für die laufende Wahlperiode vor. Es sind dies insbesondere: Technik, Funkbetrieb, Funkverwaltungsfragen, Öffentlichkeits- und Pressearbeit, Vereinsverwaltung, Aus- und Fortbildung. Bei Bedarf kann der Vorstand die Aufgabenverteilung durch Vorstandsbeschluss ändern. Die Aufgabenverteilung erfolgt nach dem Katalog „Aufgabe des Vereins...“ in § 2 Ziffer 3 der Satzung. Zugleich ist ein für Haushalt und Geschäftsstelle zuständiges Vorstandsmitglied festzulegen.
10.2. Beschlüsse des Vorstandes Beschlüsse des Vorstandes werden in schriftlicher Form oder auf Sitzungen gefasst. Vorstandssitzungen sind 14 Tage vorher bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, schriftlich einzuberufen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das die Sitzung einberufene Vorstandsmitglied. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
10.3. Geschäftsführung Zur Führung der laufenden Geschäfte oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben erforderliche Mitarbeiter können vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eingesetzt werden.
10.4. Haushaltsführung Der Vorstand ist im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes über die Mittel des Vereins allein verfügungsberechtigt. Seine Ausgaben müssen belegt sein. Für Ausgaben, die den Haushaltsplan überschreiten, bedarf der Vorstand der vorhergehenden Zustimmung der Mitgliederversammlung. Alles weitere regelt eine Beitragsordnung.
11. Fristen und Schrifterfordernis bei Einladungen, Beschlüssen, Protokollen und Mitteilungen 1. In allen Fällen, in denen Satzung, Wahlordnung und diese GO die Schriftform für Einla-dungen, Beschlüsse, Protokolle und Erwiderungen vorschreiben, ist die Schriftform auch durch den fristgerechten Versand durch E-Mail und Fax gewahrt. 2. Der Nachweis der Fristwahrung erfolgt durch Vorlage des Faxprotokolls oder der E-Mail.
12. Inkrafttreten der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 08.11.2006 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Geschäftsordnung vom 01.Januar 2000 außer Kraft gesetzt.
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