logo


Ein Verein darf seine Mitgliederversammlung auch online (virtuell) in einem passwortgeschützten Internet-Chatraum durchführen, wenn dies in seiner Satzung festgelegt ist. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 27.09.2011 hervor. Geklagt hatte ein Verein, dessen Eintragung einer Satzungsänderung vom zuständigen Amtsgericht zunächst abgelehnt wurde. In der Satzungsänderung war unter anderem festgelegt, dass Mitgliederversammlungen des Vereins alternativ auch online in einem passwortgeschützten Chatraum durchgeführt werden können. Das Passwort werde den Mitgliedern mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung übermittelt.

Das Amtsgericht begründete die Ablehnung unter anderem mit "Bedenken gegen die vorgesehene Form der 'Onlineversammlung'". Es bestehe die Gefahr, dass sich unbefugte Personen Zugang zum Chatraum verschaffen und sich als Mitglieder ausgeben könnten. Es könne auch nicht sichergestellt werden, dass die anwesenden Mitglieder geschäftsfähig sind.

Das Oberlandesgericht teilte diese Bedenken nicht. Grundsätzlich sei ein Verein bei der "Ausgestaltung seiner Binnenstruktur" frei. Nach "herrschender Auffassung in der Literatur" seien grundsätzlich auch "virtuelle Mitgliederversammlungen" möglich. Zwar sei eine Abschaffung der Mitgliederversammlung nicht möglich, aber das sei bei dem virtuellen Verfahren auch nicht der Fall.

Abweichende Rechtsmeinungen, die besagen, dass eine Versammlung eine "räumliche Zusammenkunft" erfordert, überzeugten das Oberlandesgericht nicht. So etwas ergebe sich "weder aus dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes".

Auch die technische Umsetzung beanstandete das Gericht nicht. Durch die "Zugangsbeschränkungen mittels Passwort (sei) gewährleistet, dass nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen". Zur Sicherstellung der Geschäftsfähigkeit der anwesenden Mitglieder merkte das Gericht an, dass der Versammlungsleiter von der Geschäftsfähigkeit der Anwesenden ausgehen könne, sofern es keine "entgegenstehenden Anhaltspunkte" gebe. Es sei nicht erforderlich, dass die Geschäftsfähigkeit vor jeder Versammlung erneut geprüft werde.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegt auch "keine unangemessene Nachnachteiligung der Vereinsmitglieder vor, die über keinen eigenen Computer verfügen". Ein Verein müsse nicht "Kommunikation auf jede erdenkliche Weise anbieten"; außerdem gebe es auch "öffentliche Internetzugänge, auf die die Vereinsmitglieder zumutbar zugreifen können".

Aktenzeichen: I-27 W 106/11
Volltext des Beschlusses: www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_27_W_106_11beschluss20110927.html

(Quelle: funkmagazin)

 

© 2024 Funkzentrum In Media e. V.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.