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Das "Schwarzsurfen" in fremden, nicht verschlüsselten WLAN-Netzwerken ist nach Auffassung des Landgerichts Wuppertal nicht grundsätzlich strafbar. Das Landgericht Wuppertal hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem sich eine Person ohne Genehmigung in ein fremdes ungesichertes WLAN eingeloggt hatte, um auf diesem Wege im Internet zu surfen (das Funkmagazin berichtete). Die Staatsanwaltschaft sah darin u.a. einen Verstoß gegen das "Abhörverbot" des § 89 TKG und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und beantragte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten. Das Amtsgericht Wuppertal folgte der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht und lehnte die Eröffnung des Verfahrens ab. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Landgericht Wuppertal ein.

Diese Beschwerde wurde am 19. September 2010 vom Landgericht Wuppertal als "unbegründet verworfen". Nach Auffassung des Landgerichts liegt im vorliegenden Fall kein ein verbotenes "Abhören" vor, weil "der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme", sondern "selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde". Auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder Verstöße gegen das Strafgesetzbuch wegen "Ausspähens von Daten", "versuchten Computerbetrugs" oder des "Erschleichens von Leistungen" seien nicht gegeben.

Das Landgericht Wuppertal hat zu diesem Fall eine Pressemitteilung veröffentlicht, die im Internet unter www.lg-wuppertal.nrw.de/presse abgerufen werden kann.

(Quelle: funkmagazin)


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